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Recht & Datenschutz 10 Min. Lesezeit Aktualisiert 25. April 2026

DSGVO-konforme Adressrecherche im B2B: Quellen, Speicherung, Dokumentation

Bevor das erste Telefonat geführt wird, entscheidet sich an der Adressrecherche, ob ein Akquise-Projekt sauber läuft. Welche Quellen sind erlaubt? Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Wann brauche ich ein berechtigtes Interesse, wann eine Einwilligung? Dieser Ratgeber gibt einen praxisnahen Überblick – ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Grundsatz: B2B-Daten sind personenbezogene Daten

Auch wenn es um „Geschäftskunden“ geht: Sobald Sie Vor- und Nachname eines Ansprechpartners erfassen, fallen diese Daten unter die DSGVO. Die häufige Annahme „im B2B gilt die DSGVO nicht so streng“ ist falsch. Allerdings ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bei B2B-Kontakten in der Regel leichter zu begründen als bei Verbrauchern.

Erlaubte Quellen für B2B-Adressen

  • Öffentliche Unternehmenswebseiten (Impressum, Team-Seiten)
  • Handelsregister und Unternehmensregister
  • Branchenverzeichnisse mit klar dokumentierter Datenerhebung
  • Geschäftliche Profile auf LinkedIn und XING (im Rahmen der Plattform-AGB)
  • Messeverzeichnisse und Verbandsmitgliederlisten
  • Seriöse B2B-Datenanbieter mit Nachweis der Quelle und Aktualität

Problematische oder unzulässige Quellen

  • Adress-Pakete von unbekannten Anbietern ohne Quellennachweis
  • Daten aus Datenleaks oder dubiosen Listenverkäufen
  • Scraping unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
  • Privatadressen oder private Mobilnummern von Mitarbeitern

Dokumentationspflichten

  1. 1Quelle der Daten erfassen (woher kommt der Kontakt?)
  2. 2Zeitpunkt der Erhebung dokumentieren
  3. 3Rechtsgrundlage festhalten (in der Regel berechtigtes Interesse)
  4. 4Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen
  5. 5Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit der Akquise-Agentur abschließen
  6. 6Widersprüche dokumentieren und sofort umsetzen

Speicher- und Löschfristen

Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck der Akquise erforderlich sind. Bei keinem Interesse oder Widerspruch: zeitnahe Löschung bzw. Sperrung in einer Robinson-Liste, damit der Kontakt nicht versehentlich erneut angerufen wird. Eine pauschale „10 Jahre für alle“ ist nicht zulässig.

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Auskunfts- und Widerspruchsrecht

Jede Person hat das Recht zu erfahren, welche Daten Sie über sie speichern, woher sie stammen und kann der Verarbeitung widersprechen. Ein Akquise-Projekt sollte einen klaren Prozess für solche Anfragen haben – inklusive Antwort innerhalb eines Monats.

Häufige Fragen

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