DSGVO-konforme Adressrecherche im B2B: Quellen, Speicherung, Dokumentation
Bevor das erste Telefonat geführt wird, entscheidet sich an der Adressrecherche, ob ein Akquise-Projekt sauber läuft. Welche Quellen sind erlaubt? Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Wann brauche ich ein berechtigtes Interesse, wann eine Einwilligung? Dieser Ratgeber gibt einen praxisnahen Überblick – ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
Grundsatz: B2B-Daten sind personenbezogene Daten
Auch wenn es um „Geschäftskunden“ geht: Sobald Sie Vor- und Nachname eines Ansprechpartners erfassen, fallen diese Daten unter die DSGVO. Die häufige Annahme „im B2B gilt die DSGVO nicht so streng“ ist falsch. Allerdings ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bei B2B-Kontakten in der Regel leichter zu begründen als bei Verbrauchern.
Erlaubte Quellen für B2B-Adressen
- Öffentliche Unternehmenswebseiten (Impressum, Team-Seiten)
- Handelsregister und Unternehmensregister
- Branchenverzeichnisse mit klar dokumentierter Datenerhebung
- Geschäftliche Profile auf LinkedIn und XING (im Rahmen der Plattform-AGB)
- Messeverzeichnisse und Verbandsmitgliederlisten
- Seriöse B2B-Datenanbieter mit Nachweis der Quelle und Aktualität
Problematische oder unzulässige Quellen
- Adress-Pakete von unbekannten Anbietern ohne Quellennachweis
- Daten aus Datenleaks oder dubiosen Listenverkäufen
- Scraping unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
- Privatadressen oder private Mobilnummern von Mitarbeitern
Dokumentationspflichten
- 1Quelle der Daten erfassen (woher kommt der Kontakt?)
- 2Zeitpunkt der Erhebung dokumentieren
- 3Rechtsgrundlage festhalten (in der Regel berechtigtes Interesse)
- 4Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen
- 5Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit der Akquise-Agentur abschließen
- 6Widersprüche dokumentieren und sofort umsetzen
Speicher- und Löschfristen
Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck der Akquise erforderlich sind. Bei keinem Interesse oder Widerspruch: zeitnahe Löschung bzw. Sperrung in einer Robinson-Liste, damit der Kontakt nicht versehentlich erneut angerufen wird. Eine pauschale „10 Jahre für alle“ ist nicht zulässig.
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Auskunfts- und Widerspruchsrecht
Jede Person hat das Recht zu erfahren, welche Daten Sie über sie speichern, woher sie stammen und kann der Verarbeitung widersprechen. Ein Akquise-Projekt sollte einen klaren Prozess für solche Anfragen haben – inklusive Antwort innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen
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